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Wer braucht ein Visum, um nach Deutschland einzureisen?

  1. Bürger*innen von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) benötigen KEIN Visum und haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
  2. Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea (Südkorea) und die USA
    Staatsangehörige dieser Länder benötigen kein Einreisevisum. Sie benötigen jedoch eine Aufenthaltserlaubnis für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen und benötigen eine Arbeitserlaubnis ab dem Tag, an dem sie in Deutschland arbeiten.
  3. Staatsangehörige aller anderen Nicht-EU-Länder
    Sie benötigen wahrscheinlich ein Visum und müssen das Einreisevisum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Ihrem Heimatland oder dem Land beantragen, in dem Sie aktuell Ihren  Hauptwohnsitz haben. Ob Sie ein Visum benötigen, können Sie hier überprüfen.

Hinweis:

Bürger*innen aus den oben genannten Ländern sind berechtigt, auch für längere Aufenthalte erst nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, jedoch kann es Nachteile haben, ohne Visum einzureisen. Die Ausländerbehörde Leipzig benötigt im Moment viel Zeit, um solche Fälle zu bearbeiten. Oft dauert es länger als die 90 Tage (innerhalb von 180 Tagen), die sich diese Staatsangehörigen für touristische Zwecke visafrei in Deutschland aufhalten dürfen. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr reisen können, sobald diese 90 Tage abgelaufen sind. Außerdem dürfen Sie bis zur Erteilung der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis nicht arbeiten. Daher empfehlen wir dringend, mit einem Visum einzureisen, welches die Arbeitserlaubnis beinhaltet, wenn Sie von Anfang an arbeiten und in den ersten Monaten ohne Einschränkungen reisen möchten.  Botschaften bzw. Konsulate versuchen gern, diese Fälle auf die Ausländerbehörden in Deutschland abzuwälzen, mit dem Hinweis, dass Sie das ja in Deutschland legal tun dürfen. Seien Sie einfach hartnäckig und bestehen Sie auf dem Visum!

Welche Art von Visum brauche ich?

Die Art des Visums hängt von der Dauer und dem Zweck Ihres Aufenthalts ab.

1. Dauer:

Sie planen einen Forschungsaufenthalt von:

Für einen Langzeitaufenthalt benötigen Sie ein langfristiges deutsches Visum (Typ D), das Ihren Aufenthalt und auch die Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt. Wenn Sie planen, länger als drei Monate zu bleiben, versuchen Sie niemals, mit einem Schengen-Visum einzureisen. Dieser Visumstyp kann nicht verlängert und in eine normale langfristige Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Auch wenn es möglich ist, als Tourist*in einzureisen, sollten Sie niemals mit einer Aufenthaltskarte eines anderen EU-Staates einreisen, wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten (es sei denn, Sie sind Staatsbürger*in oder Familienangehörige*r eines EU-Bürgers oder kommen aus einem der sieben oben unter (2) genannten Staaten). Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an unser International Office.

2. Zweck:

Die meisten Wissenschaftler*innen, die an einem Max-Planck-Institut forschen, wählen typischerweise einen dieser beiden Aufenthaltszwecken:

Forschung gemäß § 18d AufenthG

Dies ist das schnellste Visumantragsverfahren, da Botschaften in den meisten Fällen keine Erlaubnis von lokalen Behörden in Deutschland einholen müssen (Ausländerbehörden, Agentur für Arbeit, Zentralamt für ausländische Bildung (ZAB) usw.) Außerdem müssen Sie die Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses nicht nachweisen. Sie brauchen nur eine Forschungseinrichtung, die zusichert, Sie während Ihres Aufenthalts zu beherbergen. Und natürlich müssen Sie die finanziellen Mittel nachweisen, um Ihren Lebensunterhalt während dieser Zeit zu sichern (das kann zum Beispiel ein Gehalt oder ein von uns gezahltes Stipendium oder ein Stipendium einer anderen Einrichtung wie DAAD oder Fulbright oder Ihrer Universität zu Hause sein, um nur einige zu nennen). Als Drittes müssen Sie eine Krankenversicherung in Deutschland nachweisen. Bitte kontaktieren Sie unsere Personalabteilung, um Ihre Optionen zu besprechen und die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.

Forschungsvisa gelten für Doktoranden und Postdocs oder Gastwissenschaftler*innen gleichermaßen. Ob Sie ein Gehalt oder ein Stipendium erhalten, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Bitte teilen Sie Ihrer Sekretärin mit, ob Sie ein Forschervisum beantragen möchten, damit wir Ihnen die entsprechenden Unterlagen von unserer Seite zusenden können (die Aufnahmevereinbarung und ein Einladungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass unser Institut beabsichtigt, Sie zu beschäftigen und unter welchen Bedingungen, sowie den Nachweis einer Krankenversicherung, nachdem Sie sich für eine entschieden haben).

Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie dieses Einreisevisum in eine ordnungsgemäße Aufenthaltserlaubnis eintauschen. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie immer noch die Möglichkeit, auf einer “Blaue Karte EU” zu wechseln, wenn Sie dazu berechtigt sind. Bitte beraten Sie sich nach Ihrer Ankunft in Leipzig mit unserem International Office über Ihre Möglichkeiten.

Hochqualifizierte Beschäftigung gemäß § 18b (2) Blaue Karte EU

Alle Personen mit einem Hochschulabschluss und einem Arbeitsvertrag, der ein bestimmtes Mindesteinkommen zahlt, haben Anspruch auf ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck.

Die meisten Post-Docs fallen in diese Kategorie, bei einigen Doktoranden hängt es vom Gehalt ab (im Jahr 2025 müssen Sie als Mathematiker*in 43.759,80 Euro pro Jahr haben). Leider sind Blaue Karten immer an einen tatsächlichen Arbeitsvertrag gebunden, so dass Stipendiaten oder Personen mit anderen Einkommensarten leider keinen Anspruch auf eine Blaue Karte EU haben.

Für eine Blaue Karte EU müssen Sie nicht nur ein bestimmtes Gehaltsniveau und eine Krankenversicherung nachweisen, sondern auch die Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Abschlusses belegen.

Um dies zu tun, überprüfen Sie bitte, ob sowohl Ihre Universität als auch Ihr tatsächlicher Abschluss in einer Datenbank namens ANABIN aufgeführt sind. Die Personalabteilung kann diese Prüfung auch für Sie durchführen, wenn Sie ihnen Ihre Abschlüsse zur Verfügung stellen. (Hinweis: Manchmal ist der Doktortitel nicht aufgeführt, aber dafür der Bachelor- oder Masterabschluss.)

Wenn Sie Ihren Abschluss in ANABIN nicht finden können, können Sie individuell über die Behörde “Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen” (ZAB) eine Überprüfung vereinbaren.

Hinweis: Dies erfolgt nur auf Antrag und kostet 208 € für jeden Abschluss. Bitte entscheiden Sie also, ob es sich für Sie lohnt. Sie brauchen es nicht, wenn Sie sich für ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung entscheiden.

Die Blaue Karte EU bietet verschiedene Vorteile, sollten Sie beabsichtigen, länger in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten, da sie einen schnelleren Zugang zur Daueraufenthaltserlaubnis ermöglicht (beispielsweise kann eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten beantragt werden mit Deutschkenntnissen auf B1-Niveau). Außerdem erlaubt sie Ihnen, das Land für bis zu 12 Monate zu verlassen, ohne dass die Karte abläuft.

Bitte prüfen Sie also, ob sich das für Sie lohnt. Wenn Sie nur für ein Jahr kommen und nicht die Absicht haben, danach in Deutschland zu bleiben, ist es wahrscheinlich nicht sinnvoll. In diesem Fall ist auch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als Forscher absolut in Ordnung.

Wenn beides für Sie möglich ist, geben Sie bitte an, für welche Option Sie sich bewerben möchten, damit wir Ihnen die richtigen Unterlagen zusenden können. Es gibt natürlich auch andere Aufenthaltszwecke, die für Sie oder Ihre Angehörigen geeignet sein könnten (Familiennachzug, Studium, Praktikum usw.).

Weitere Informationen dazu finden Sie im Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes.

Wo kann man ein Visum beantragen?

In der Regel ist die deutsche Botschaft oder das Konsulat in Ihrem Heimatland oder dem Land Ihres Hauptwohnsitzes zuständig für die Entgegennahme Ihres Visumantrags. Bitte überprüfen Sie deren lokale Webseiten für Erläuterungen über den Ablauf und die Dauer dieses Prozesses. 

Für bestimmte Arten von Visa können Sie auch ein neues Online-Visaportal nutzen (es stehen leider noch nicht alle über Hundert Aufenthaltszwecke für die digitale Visabeantragung zu Verfügung. Zum Beispiel können Sie über dieses Portal die Blaue Karte EU beantragen, aber derzeit noch nicht das Forschervisum. Daran wird gearbeitet).

Hinweis 1: Förmliche Verpflichtungserklärung

Wenn Sie online ein Visum beantragen, werden Sie an einer bestimmten Stelle gefragt, ob eine förmliche Verpflichtungserklärung ausgestellt wurde (wenn Sie bei dieser Frage mit "Ja" beantworten, können Sie Ausländerbehörden aus einem Dropdown-Menu auswählen, die diese Erklärung möglicherweise ausgestellt haben). In Ihrem Fall ist dies unwahrscheinlich, da Sie Ihren Lebensunterhalt durch das Gehalt von der Max-Planck-Gesellschaft selbst bestreiten. Andernfalls würden Sie nicht nach einer Blauen Karte oder einem Forschungsvisum fragen. Bitte antworten Sie auf diese Frage daher mit NEIN.

(Eine förmliche Verpflichtungserklärung oder Verpflichtungserklärung wird normalerweise von jemandem unterzeichnet, der bereits in Deutschland lebt und Freunde/Familie/Gäste zu einem kurzfristigen Besuch von bis zu 90 Tagen einladen möchte. Dies geschieht in der Regel, wenn die eingeladene Person ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (wie Schüler*innen und Kinder, nicht berufstätige Ehepartner oder Verwandte). In diesem Fall können Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde nachweisen, dass Sie den Lebensunterhalt der eingeladenen Person decken können und offiziell versichern, alle Kosten zu übernehmen, die während des Aufenthalts Ihres Besuchers anfallen könnten.)

Hinweis 2: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

An einer bestimmten Stelle werden Sie auch gefragt, ob von Ihrem Arbeitgeber ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeleitet wurde. Da dies nicht der Fall ist, lautet die Antwort wieder NEIN.

(Das beschleunigte Fachkräfteverfahren muss vom Arbeitgeber eingeleitet werden und ist ziemlich kostspielig. Wir als öffentlicher Arbeitgeber dürfen keine Gebühren für Visa oder Aufenthaltstitel übernehmen, da diese Kosten als privat gelten. Daher haben wir kein solches Verfahren eingeleitet. Seien Sie jedoch versichert, dass es für Ihren Zweck der Beantragung einer Blaue Karte nicht wirklich notwendig ist (und es ist auch nicht substantiell schneller geht, trotz der vielversprechenden Bezeichnung). Wenn Sie im Online-Formular danach gefragt werden, kreuzen Sie einfach „Nein, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren wurde nicht eingeleitet“ an.

Wenn Ihr*e Ehepartner*in und/oder Ihre Kinder Sie während Ihres Aufenthalts begleiten, empfehlen wir Ihnen, alle Anträge gleichzeitig einzureichen, auch wenn Ihre Familie später eintrifft. Bitte stellen Sie auch sicher, dass alle Ihre Dokumente (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden) in der richtigen Form überbeglaubigt sind, damit sie im Ausland verwendet werden können. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

Das ist wirklich wichtig, da dies in dem Land erfolgen muss, in dem die Dokumente ausgestellt wurden (bei Apostillen), oder bei der deutschen Botschaft im Land der Dokumentenausstellung (für die Legalisierung). Die zuständigen Behörden in Leipzig akzeptieren ausländische Heirats- oder Geburtsurkunden ohne Apostille oder Legalisierung nicht. Diese müssen außerdem von einem*einer an einem deutschen Gericht vereidigten Übersetzer*in, übersetzt werden (wir können Ihnen bei der Suche nach einem*einer Übersetzer*in behilflich sein).

Sie haben Ihr Visum erhalten. Wie geht es weiter?

Alle nationalen Visa werden nur für einen bestimmten Zeitraum (in den meisten Fällen drei bis 12 Monate) ausgestellt, um die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Wenn Ihr beabsichtigter Aufenthalt die Dauer Ihres Visums überschreitet, müssen Sie es nach der Ankunft in Deutschland gegen eine ordnungsgemäße Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis eintauschen. Bitte kontaktieren Sie das International Office kurz nach Ihrer Ankunft, um die nächsten Schritte wie z. B. die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und die Kontaktaufnahme mit der Leipziger Ausländerbehörde zu besprechen.

Wichtige Dokumente, die nach Deutschland mitgebracht werden sollten:

  • Gültiger Reisepass und Einreisevisum, auch für begleitende Familienmitglieder
  • Wenn Sie mit Ehepartner*in reisen: Heiratsurkunde mit Apostille/Legalisierung und beglaubigter Übersetzung
  • Wenn Sie mit Kindern reisen: Geburtsurkunden mit Apostille/Legalisierung und beglaubigter Übersetzung
  • Original Ihres Universitätsabschlusses und/oder Doktortitels

Unser Büro berät Sie gerne bei der Übersetzung und Anerkennung Ihrer Heirats- und Geburtsurkunden bzw. Ihrer Abschlüsse und kann Ihnen helfen, die Prozesse einzuleiten.

Gut zu wissen

  • Reisen Sie unter keinen Umständen mit einem Touristen- oder Schengen-Visum ein, wenn Sie länger als 3 Monate bleiben möchten - es kann nicht verlängert oder in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden
  • Denken Sie daran, dass die Beantragung eines Visums bis zu drei Monate dauern kann, bei einigen Botschaften sogar länger.
  • Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Dokumente Sie für Ihren spezifischen Visumantrag benötigen, erkundigen Sie sich bitte in unserem Büro. Verschiedene Arten von Visa erfordern unterschiedliche Dokumente von unserer Seite. Bitte teilen Sie Ihre Entscheidungen also Ihrer verantwortlichen Sekretärin oder der Personalabteilung oder dem International Office mit.
  • Wenn Sie einen Nachweis über die Krankenversicherung für Ihr Visum benötigen, wenden Sie sich bitte vorher an unsere Personalabteilung. Die Personalabteilung kann Ihnen auch helfen, sich in der ANABIN-Datenbank zurechtzufinden, wenn Sie sich für die Blaue Karte EU entscheiden möchten. Zu diesem Zweck übermitteln Sie ihnen bitte alle Abschlüsse, die Sie haben (z. B. Bachelor, Master, PhD)
  • Die Leipziger Meldebehörden (Bürgerbüros) erkennen ausländische Dokumente wie Heirats- und Geburtsurkunden von Ehepartnern und Kindern von Forschern nur an, wenn ihre Echtheit durch eine Apostille oder Legalisierung bescheinigt wurde. Stellen Sie sicher, dass Sie diese bekommen, bevor Sie nach Deutschland fahren.
  • Sobald Sie ein nationales Visum (Typ D-Visum) und ein gültiges Reisedokument besitzen, können Sie sich bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen innerhalb des Schengen-Raums frei bewegen.

FAQ zu Visa-Themen

Brauche ich als US-Bürger*in ein Visum, um nach Deutschland zu kommen?

US-Bürger*innen, die im Besitz eines gültigen US-Passes sind, benötigen kein Visum für die Einreise nach Deutschland und können bis zu 90 Tage für touristische Zwecke bleiben (d. h. Aufenthalt ja, Erwerbstätigkeit nein).

Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchten, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn Sie eine Anstellung annehmen möchten, benötigen Sie vom ersten Tag Ihrer Beschäftigung an eine Arbeitserlaubnis.

Sie sind per Gesetz berechtigt, nach der visafreien Einreise nach Deutschland einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis zu stellen. Die Bearbeitung dieses Antrags kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, derzeit oft länger als die ersten 90 Tage.

Solange Sie keine Aufenthaltserlaubnis haben, dürfen Sie nicht arbeiten und haben auch Schwierigkeiten, die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts nachzuweisen; außer einem Einreisestempel im Pass gibt es keine Papiere.  Das kann Ihnen das Ankommen in Leipzig sehr erschweren (zum Beispiel bei Bankkonto, Mietvertrag oder Schulanmeldung usw.). Daher empfehlen wir dringend, vor der Einreise bei der deutschen Botschaft in Washington oder bei einem deutschen Konsulat (derzeit in Atlanta, Boston, Chicago, Houston, Los Angeles, Miami, New York oder San Francisco) ein Visum zu beantragen, um sofort mit der Arbeit beginnen zu dürfen und auch nach den ersten 90 Tagen ungehindert reisen zu können, sollte der Aufenthaltstitel noch auf sich warten lassen. Für den Fall dass Sie Familienmitglieder mitbringen, werden Sie dann auch bereits in Ihrem Heimatland feststellen, ob Ihre Dokumente eine Apostille oder Legalisierung benötigen. Sobald Sie in Deutschland angekommen sind, wird es komplizierter und teurer, solche Dinge aus dem Ausland zu beschaffen.

Die Botschaft wird Ihnen wahrscheinlich mitteilen, dass Sie den Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis ja bequem in in Deutschland beantragen können. Was stimmt und in der Tat legal ist, aber in Leipzig im Moment eben sehr lange dauern kann. Bitte berücksichtigen Sie das.

Was ist der Unterschied zwischen einem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis?

Mit einem Visum können Sie die Staatsgrenze überqueren und nach Deutschland einreisen. Es wird von einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat in Form eines Aufklebers im Reisepass ausgestellt. Außerdem können Sie sich für einen bestimmten Zeitraum (in den meisten Fällen drei bis zwölf Monate) in Deutschland aufhalten und arbeiten (so das Visum das gestattet).
Nachdem Sie in Deutschland angekommen sind und sich in einer bestimmten Stadt oder Region niedergelassen haben, übernimmt die örtliche Ausländerbehörde die Aufgabe, eine ordnungsgemäße Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist für alle, die länger als drei Monate bleiben, obligatorisch. Das Visum ist also eine spezielle Art von Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und die Anfangszeit des Aufenthalts, bis die lokale Ausländerbehörde einen langfristigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Bevor Sie Ihre Aufenthaltskarte erhalten, dient das Visum demselben Zweck: es bestätigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland legal ist, benennt den Zweck Ihres Aufenthalts und dokumentiert die Erlaubnis, eine bestimmte Beschäftigung auszuüben. Das Visum erlaubt es Ihnen auch, innerhalb der angegebenen Dauer beliebig oft ein- und auszureisen, wenn es für mehrere Einreisen erteilt wurde.

Mein/e Mann/Frau wurde gebeten, Deutschkenntnisse für das Visum nachzuweisen. Ist das richtig?

In der Regel muss Ihr*e Ehepartner*in Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, was auch für die ersten Schritte in Deutschland hilfreich ist.
Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen:

  • Wenn Ihr*e Ehepartner*in Staatsbürger*in eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Staatsbürger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino ist
  • Wenn Ihr*e Ehepartner*in einen Universitätsabschluss hat
  • Sie möchten nicht dauerhaft in Deutschland bleiben und eine Blaue Karte der EU oder eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher*in erhalten

Ich bin mit einer deutschen Person verheiratet. Brauche ich ein Visum und Deutschkenntnisse?

Ja. Wenn Sie Staatsangehörige*r eines Drittlandes sind und mit einem*r deutschen Staatsbürger*in verheiratet sind, sind Sie verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und müssen Deutschkenntnisse auf mindestens A1-Niveau nachweisen. Ob Sie zur Einreise ein Visum benötigen hängt von Ihrem eigenen Herkunftsland ab.

Ich bin mit einer Person aus der EU verheiratet. Brauche ich ein Visum und Deutschkenntnisse?

Nein. Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittlandes sind und Ihr Ehepartner Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist, hat er das Recht auf Freizügigkeit und kann daher ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Alles, was Sie brauchen, um in das Land einzureisen, ist ein Personalausweis. Sie können nach der Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltskarte beantragen. Deutschkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden.

Wir sind nicht verheiratet. Kann mein*e Partner*in ein Familienvisum beantragen?

Nein. Wenn Sie nicht verheiratet sind, darf Ihr*e Ehepartner*in nur für kurzfristige Besuche von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nach Deutschland einreisen. Sie können nur dann ein Visum für Angehörige beantragen, wenn Sie eine Heiratsurkunde haben, die auch anerkannt wird. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr*e Partner*in aufgrund eigener Voraussetzungen einreisen kann, zum Beispiel für ein Studium, mit einem Chancenkarte-Visum oder für eine eigene Beschäftigung. Lediglich der Zweck der Familienzusammenführung muss durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen werden.

(Hinweis: Bestimmte Ausnahmen gelten, wenn Ihr*e Partner*in EU-Bürger*in ist und Sie auf geeignete Weise nachweisen können, dass Ihre Partnerschaft de facto wie eine Ehe ist. Was in einem solchen Fall jedoch "ein geeigneter Nachweis" ist, ist schwer zu sagen, daher wenden Sie sich bitte vor der Einreise an das International Office und bestehen Sie vorzugsweise auf ein Visum, um sicherzustellen, dass diese Unterlagen bereits in Ihrem Heimatland überprüft wurden. Jedes Dokument, das die De-facto-Partnerschaft nachweist, wie z.B. der Besitz einer gemeinsamen Immobilie, gemeinsame Kinder zu haben, ein Eintrag der Partnerschaft in einem Register usw., kann hilfreich sein. Dennoch ist dies kein einfacher Prozess und lässt sich sehr schwer vorhersagen, da die deutschen Gesetze hier sehr streng sind und jeder Fall individuell geprüft werden muss.)

Ich benutze das neue Online-Portal, um mein Visum zu beantragen. Sie beziehen sich auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren. Brauche ich das?

Nein. Als Forscher*in brauchen Sie dieses beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht. Dieser Prozess muss vom Arbeitgeber gestartet werden und ist ziemlich teuer. Wir als öffentlicher Arbeitgeber dürfen keine Gebühren für Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen übernehmen. Diese Kosten gelten als privat.

Wenn Sie also auf dem Online-Formular gefragt werden, kreuzen Sie einfach "Nein, ein Schnellverfahren für qualifizierte Arbeitnehmer wurde noch nicht begonnen" an.

Aber seien Sie unbesorgt, für die Beantragung einer Blauen Karte ist das nicht wirklich notwendig (und es geht oft auch nicht schneller, trotz der vielversprechenden Bezeichnung).

Ich benutze das neue Online-Portal, um mein Visum zu beantragen. Sie bieten an, eine Blaue Karte EU zu beantragen, aber kein Forschervisum. Was habe ich falsch gemacht?

Leider kann das Visum für Forschungszwecke noch nicht online beantragt werden. Das Auswärtige Amt arbeitet daran. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen (ein bestimmtes Mindesteinkommen und einen mit einem deutschen Abschluss vergleichbaren anerkannten Hochschulabschluss besitzen), können Sie bereits aus dem Ausland online eine Blaue Karte EU beantragen.

Andernfalls beantragen Sie bitte das Forschervisum auf traditionelle Weise bei der Botschaft des Landes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben bzw. in Ihrem Heimatland. Das ist immer noch möglich und sollte auch zügig erteilt werden.

Ich nutze das Online-Portal des Deutschen Auswärtigen Amtes, um mein Blaue Karte-Visum zu beantragen. Sie fragen mich, ob eine formelle Verpflichtungserklärung ausgestellt wurde. Ich verstehe diese Frage nicht. Was meinen sie?

Eine formelle Verpflichtungserklärung wird normalerweise von jemandem unterzeichnet, der bereits in Deutschland lebt und Freunde/Familie/Gäste zu einem kurzen Besuch von bis zu 90 Tagen einladen möchte.

Dies geschieht in der Regel, wenn die eingeladene Person nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen kann (z.B. Studenten, Kinder, nicht erwerbstätige Ehegatten oder Verwandte). Dann können Sie zur lokalen Ausländerbehörde gehen, nachweisen, dass Sie in der Lage sind, die Kosten der eingeladenen Person zu übernehmen, und offiziell erklären, dass Sie alle Kosten übernehmen, die während des Aufenthalts Ihres Besuchers anfallen könnten.

In Ihrem Fall ist dies unwahrscheinlich. Daher lautet die Antwort wahrscheinlich NEIN.

Wenn keine Person, die bereits in Deutschland lebt, offiziell dafür bürgt, alle Ihre Ausgaben während Ihres Aufenthalts in Deutschland zu decken, antworten Sie bitte mit NEIN.

Wenn tatsächlich jemand diese formelle Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wählen Sie bitte die ausstellende Ausländerbehörde aus dem Dropdown-Menü aus und geben Sie das Ausstellungsdatum an.

Ich benutze das Online-Portal des Deutschen Auswärtigen Amtes, um mein Visum zu beantragen. Sie fragen mich, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren gestartet wurde. Was soll ich antworten?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren muss vom Arbeitgeber in Deutschland bei der örtlichen Ausländerbehörde eingeleitet werden und ist recht kostspielig. Es richtet sich an Unternehmen, die Menschen nach Deutschland bringen wollen, deren Ausbildung oder Berufserfahrung von den deutschen Standards abweicht (komplizierte Fälle oder Bewerber*innen aus Ländern mit langen Wartezeiten auf Botschaftstermine). Das ist im Bereich der Forschung meist nicht der Fall, da die Fälle hier in der Regel ziemlich klar sind und die Visa zügig erteilt werden. Also leiten wir solche Verfahren nicht ein.

Außerdem dürfen wir als öffentlicher Arbeitgeber keine Gebühren für Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen übernehmen, da diese Kosten als privat gelten.

Aber seien Sie versichert, dass dieses Verfahren für Ihren Zweck, nämlich eine Blaue Karte EU oder ein Forschervisum zu erlangen, nicht notwendig ist (und es trotz der vielversprechenden Bezeichnung auch nicht wirklich schneller geht).

Wenn Sie also auf dem Online-Formular gefragt werden, bestätigen Sie einfach: "Nein, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren wurde nicht eingeleitet".